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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,56408
BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2018,56408)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2018,56408)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2018,56408)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG, § ... 34 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 1 Nr. 1 DesignG, § 37 Abs. 1 DesignG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG, § 7 Abs. 1 DesignV, § 7 Abs. 3 Satz 3 DesignV, § 1 Nr. 2 DesignG, § 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG, § 11 Abs. 3 DesignG, § 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG, § 7 Abs. 1 Satz 2 DesignV, § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 12 Abs. 1 Satz 2 DesignG, § 23 Abs. 5 DesignG

  • Betriebs-Berater

    Designanmeldung -Schutzgegenstand bei Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mit unterschiedlichen Ausführungsformen - Sporthelm

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Sporthelm

    §§ 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 DesignG

  • rewis.io

    Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedergabe der Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses bzgl. Zeigens mehrerer Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs der verschiedenen Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen; Möglichkeit einer ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Sporthelm

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum einheitlichen Schutzgegenstand im Sinn des DesignG - Sporthelm

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedergabe der Erscheinungsform "eines" Designs mit verschiedenen Ausführungsformen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eintragung eines Designs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sporthelm - Die Bedeutung der einheitlichen Abbildung bei Designs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 220, 344
  • MDR 2019, 1073
  • GRUR 2019, 832
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10

    Weinkaraffe

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
    In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 30 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe).

    Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

    Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen als Auslegungsmittel in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 24 f. - Weinkaraffe).

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 27 - Weinkaraffe).

    Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 31 - Weinkaraffe).

    Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
    Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

    Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 31 - Weinkaraffe).

  • BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973).
  • BGH, 24.03.2022 - I ZR 16/21

    Schneidebrett - Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei

    Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille).

    Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), sowie - soweit vorhanden - die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) und das Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 22 bis 25 und 30] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 11 f.] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 11 f.] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 37 DesignG Rn. 19 bis 21; BeckOK.Designrecht/Stöckel, 11. Edition [Stand 15. Februar 2022], § 37 DesignG Rn. 12 bis 18; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 147 bis 158 und Art. 36 Rn. 82).

    Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] - Sportbrille; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 11 DesignG Rn. 29; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 37 DesignG Rn. 14; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 19 bis 23).

    Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss (vgl. BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17 bis 19] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31 bis 33] - Sportbrille; zum Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Schutzgegenstands nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c GGV vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-217/17, juris Rn. 49 bis 60 - Mast-Jägermeister/EUIPO; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 36 Rn. 15 bis 17).

    In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 27] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 16] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 16] - Sportbrille).

  • OLG München, 17.12.2020 - 29 U 6308/19

    Nichtigkeit eines aus mehreren Elementen bestehenden Designs

    Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH GRUR 2019, 832 Rn. 11 - Sporthelm).

    Als Auslegungshilfe kann insbesondere die fakultative Beschreibung (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient, aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), kommt als Auslegungshilfe in Betracht (vgl. BGH GRUR 2019, 832 Rn. 12 - Sporthelm; BGH GRUR 2012, 1139 Rn. 24 - Weinkaraffe).

    b) Ein im Wege der Einzelanmeldung angemeldetes Design lässt nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses iSv § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig, wenn seiner Anmeldung mehrere Darstellungen der Ausführungsform eines Erzeugnisses beigefügt sind, die unterschiedliche Merkmale der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen (BGH GRUR 2019, 832 Rn. 18 - Sporthelm).

    Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2019, 832, 1. Leitsatz - Sporthelm).

    Dritte und insbesondere Mitbewerber müssen nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH GRUR 2019, 832 Rn. 19 - Sporthelm).

  • BPatG, 16.01.2020 - 30 W (pat) 710/17

    Eiskühler / Eiswürfeldesign

    Einem Design fehlt es danach an der Designfähigkeit, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt, und/oder wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 - Sporthelm).

    das angemeldete Design nicht eine (einheitliche) Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wieder, so dass es dem angemeldeten Design mangels Bestimmbarkeit des Gegenstandes des Designschutzes an der erforderlichen Designfähigkeit i. S. von § 1 Nr. 1 DesignG fehlt (vgl. dazu BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 - Sporthelm).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2021 - 20 U 90/21

    Ob die Einstellung der beanstandeten Handlung durch den Antragsgegner der

    Auch nach dem Jägermeister-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (GRUR-RS 2018, 14023), in welchem nachdrücklich eine klare Wiedergabe gefordert wird, bleibt diese einer Auslegung zugänglich (BGH GRUR 2019, 832 - Sporthelm; BGH GRUR 2019, 835 - Sportbrille).
  • BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 25/18, GRUR 2019, 832 - Sporthelm) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  • LG München I, 23.10.2019 - 21 O 10580/18

    Bestimmtheit der Designeintragung eines Kombinationserzeugnisses -

    Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass Dritte, insbesondere Mitbewerber, nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können müssen, wofür die Anmeldung Schutz beansprucht (BGH 20.12.2018, I ZB 25/18, Rn. 19 - Sporthelm).
  • BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15

    In der Beschwerdesache...betreffend das Design ...(hier:

    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 25/18, GRUR 2019, 832 - Sporthelm) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  • BPatG, 24.03.2022 - 30 W (pat) 701/20
    Einem Design fehlt es danach an der Designfähigkeit, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt, und/oder wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 - Sporthelm).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17703
BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2020,17703)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2020,17703)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2020,17703)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 5 S 2 GeschmMG, § 23 Abs 3 S 2 Halbs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen; Wirtschaftliches Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs als maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren

  • rewis.io

    Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren

  • BRAK-Mitteilungen

    Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren

  • rechtsportal.de

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen; Wirtschaftliches Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs als maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Designrecht/Kostenrecht: Gegenstandswert im Designnichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert in einem Designnichtigkeitsverfahren beträgt im Regelfall 50.000 EURO

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Gegenstandswertes im Designnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1016
  • MIR 2020, Dok. 060
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18
    a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 17/17, WRP 2018, 950 Rn. 2).

    b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13).

  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 801/16

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - zur Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18
    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 6/16

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem Widerspruch

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18
    Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 Rn. 11).
  • BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17
    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18
    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
  • BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18
    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
  • BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 803/15
    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18
    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 17/17

    Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18
    a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 17/17, WRP 2018, 950 Rn. 2).
  • BGH, 13.04.2021 - I ZB 38/20

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG , den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18 , juris Rn. 5).
  • BGH, 01.09.2020 - I ZB 101/19

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, AGS 2020, 395 Rn. 8 mwN).

    Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die zuständige Einzelrichterin des Senats (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8).

  • BGH, 23.03.2023 - I ZB 59/19

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 31.08.2020 - I ZB 61/19

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
  • BPatG, 17.09.2020 - 30 W (pat) 802/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Heizkörper" - Antrag auf

    Der nach freiem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert (§ 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG i. V. m. §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG) ist in Anbetracht der geringen Laufzeit des eingetragenen Designs abweichend von dem im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 EUR (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR 2020, 1016, Tz. 9, 11) vorliegend mit.
  • BPatG, 07.04.2022 - 30 W (pat) 802/18
    Der nach freiem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert (§§ 23Abs.3Satz 2, 33Abs.1RVG) ist in Anbetracht der geringen Laufzeit des eingetragenen Designs abweichend von dem im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 EUR (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR 2020, 1016, Tz. 9, 11) vorliegend mit.
  • BPatG, 04.03.2021 - 30 W (pat) 811/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Schachtel und

    Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 53 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus, dass auch im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem Design, das entweder - wie vorliegend - unbenutzt oder wenig benutzt oder bei dem sich Feststellungen zu Art um Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, eine Festsetzung des Gegenstandwerts auf 50.000,- EUR im Regelfall billigem Ermessen entspricht, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs höher oder niedriger festzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1016 Nr. 9, 11).
  • BGH, 22.03.2023 - I ZB 35/20

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
  • BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22
    Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 53 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus, dass im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt ist oder bei dem sich Feststellungen zu Art und Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, eine Festsetzung des Gegenstandwerts auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen entspricht, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 EUR festzusetzen (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR 2020, 1016, Rn. 9, 11).
  • BPatG, 19.08.2021 - 30 W (pat) 801/18
    Maßgeblich für die Festsetzung ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 I ZB 25/18 Rn. 7 - Sporthelm) zum Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags (BPatG 30 W (pat) 810/18, Rn. 14 - Schachtel-Design).
  • BPatG, 17.05.2021 - 30 W (pat) 810/18
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13857
BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2020,13857)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2020 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2020,13857)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2020 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2020,13857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, § ... 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, § 66 Abs. 6 GKG, § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 3 RVG, § 1 Abs. 2 FamGKG, § 1 Abs. 6 GNotKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, § 11 Abs. 4 RVG, § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 8 RVG

  • Wolters Kluwer

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • rechtsportal.de

    RVG § 33 Abs. 8 S. 2
    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Designrecht, Schnittmengentheorie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.07.2019 - VII ZR 168/17

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 17.02.2020 - I ZB 39/19

    Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in einem

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04

    Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Er hat hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur funktionellen Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 6 GKG Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 [juris Rn. 4]).
  • BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio.

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    a) Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass funktionell der Senat für die Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zuständig ist, weil beim Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 3).
  • BGH, 30.10.2019 - V ZR 299/14

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Seitdem entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6).
  • BGH, 09.10.2018 - VII ZR 228/16

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3).
  • BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18
    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2017 - 30 W(pat) 802/15 -.
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Er sieht sich hieran allerdings durch verschiedene seit März 2017 ergangene Entscheidungen anderer Zivilsenate gehindert, die von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG ausgehen (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, JurBüro 2017, 310, vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 12, vom 12. Juli 2018 - III ZR 187/17, juris Rn. 2, vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris, vom 11. April 2019 - I ZR 168/17, juris, vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris, vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, 34, vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5, vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18, AGS 2020, 239, vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, juris Rn. 14 und vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. sowie I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff.).

    Deshalb ist davon auszugehen, dass mit den hier in Rede stehenden Neuregelungen des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geklärt werden sollte, dass die spezielleren Verfahrensvorschriften des Kostenrechts generell - und damit nicht nur für die Erinnerung und die Beschwerde, sondern auch für etwaige Anträge - den für das jeweilige Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Andererseits haben mehrere Zivilsenate, zum Teil in Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters angenommen (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - III ZR 187/17, juris Rn. 2, vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris, vom 11. April 2019 - I ZR 168/17, juris, vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris, vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, 34, vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5, vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18, AGS 2020, 239, vom 17. Februar 2020 - I ZB 39/19, WRP 2020, 736 Rn. 3, vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, juris Rn. 14, vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. sowie I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff., vom 16. April 2020 - I ZB 97/19, juris Rn. 3 und vom 12. Mai 2020 - I ZB 14/19, juris Rn. 3).

    Eine nähere Begründung, die die vorangegangenen gegenteiligen Entscheidungen und die Entwicklung der Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 GKG berücksichtigt, findet sich nur in den Beschlüssen vom 15. April 2020 (I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. und I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff.).

  • BGH, 02.11.2020 - I ZB 42/19

    Wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG , den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5; vgl. aber BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 19 bis 33).
  • BGH, 02.11.2020 - I ZB 43/19

    Wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG , den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5; vgl. aber BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 19 bis 33).
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